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By Gerhard Bosch

In ca. 30 Unternehmen der Bundesrepublik wurden in den letzten Jahren sog. Beschäftigungspläne vereinbart. Sie sollten durch eine Qualifizierungsphase Entlassungen verhindern. Die Praxis der Beschäftigungspläne in der Bundesrepublik wurde anhand von 12 Fallstudien untersucht und mit ähnlichen Maßnahmen in Frankreich verglichen. Das Ergebnis: Durch Beschäftigungspläne konnten Massenkündigungen verhindert werden, die Unternehmen wurden stärker auf internen Strukturwandel verpflichtet, Un- und Angelernte wurden vor Dauerarbeitslosigkeit bewahrt. Beschäftigungspläne sind eine notwendige strukturpolitische Ergänzung zum traditionellen Kündigungsschutz. Abschließend entwickelt der Autor Vorschläge zur Verankerung von Beschäftigungsplänen in der Arbeitsmarkt- und Strukturpolitik.

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Die Pflicht zur Qualitätssicherung wurde erstmals im SGB V 1989 gesetzmäßig verankert und 1993 in das GSG übernommen. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung stellt die Qualitätssicherung in der Medizin eine vordringliche Aufgabe dar. Die bei den med. -wiss. Fachgesellschaften von der BÄK in Auftrag gegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie sollen den guten medizinischen Durchschnitt wiedergeben.

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12 nommen. In den 80er Jahren sehen etwas mehr Sozialplane Moglichkeiten zu einer beruflichen Weiterbildung vor als in den 70er Jahren (vgl. Tabelle 3). 135). Eine Befragung von Betriebsraten, vorwiegend aus groiSeren Betrieben, zeigt, daiS nur 22 % von diesen bereits Kiindigungen mit dem Hinweis, eine Wiederbeschaftigung nach einer Weiterbildung sei mogIich, widersprochen haben. ) und mehr Planung. Weiterbildung und Umschulung sind in aller Regel nicht kurzfristig realisierbar" (Kohl 1978, S. 228).

12). Der offensichtliche Interpretationsspielraum fUr das jeweilige Arbeitsamt liegt hier zum einen in der Auslegung der Vermittelbarkeiti diese wird sicherlich auch von den ortlichen Arbeitsmarktbedingungen beeinfluat werden. Zum anderen miissen Kriterien dafiir gefunden werden, was man unter "erwarteter" Kiindigung versteht. Die HauptstelIe der Bundesanstalt fUr Arbeit schlagt den lokalen Arbeitsamtem vor, bei der Priifung der Antrage zwei FaIle zu unterscheiden: Wenn erstens der einzelne an das Arbeitsamt herantritt, solI es geniigen, daG eine Massenentlassungsanzeige des Betriebes vorliegt und der Betreffende glaubhaft versichert (evtl.

Vorwiegend in den Werften, in denen die Moglichkeiten zu Friihpensionierungen ausgeschopft waren und Entlassungen bevorstanden, sowie in Riistungsbetrieben, in denen Entlassungen aufgrund des Auslaufens von Beschaffungszyklen der Bundeswehr befiirchtet wurden, begann man daher Ende der 70er Jahre Uberlegungen zu Alternativen bzw. zu einer Weiterentwicklung von Sozialplanen anzustellen, die die Beschaftigungssicherung und nicht die Abfederung des Personalabbaus in den Vordergrund stellen soli ten.

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