By Dr. iur. Gunther Schwerdtfeger (auth.), Rechtsanwalt Maximilian G. Broglie (eds.)
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Menschen streben Frieden und Sicherheit kollektiv wie individuell an. Die ethischen und politischen Fragen der Realisierung von Frieden und Sicherheit sind höchst umstritten. Die sicherheitspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung sind im „Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr“ festgeschrieben.
Leitlinien für die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Die Pflicht zur Qualitätssicherung wurde erstmals im SGB V 1989 gesetzmäßig verankert und 1993 in das GSG übernommen. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung stellt die Qualitätssicherung in der Medizin eine vordringliche Aufgabe dar. Die bei den med. -wiss. Fachgesellschaften von der BÄK in Auftrag gegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie sollen den guten medizinischen Durchschnitt wiedergeben.
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Weil weniger Weiterbildungsplatze als bisher vorhanden sind, garantiert auch das Abwarten keinen Weiterbildungsplatz. Also mussen auch nach diesem Modell Weiterbildungswillige auf die Erreichung ihres Berufszieles .. Internist" verzichten. Der Numerus clausus ist im Bereich des Ausbildungswesens der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit schlechthin (naheres S. 47). Wegen der Intensitat des Grundrechtseingriffs fehlt dem Satzungsgeber in der Abgrenzung seiner Zustandigkeit zur Zustandigkeit des staatlichen Gesetzgebers einerseits die Kompetenz, die fraglichen Mindestuntersuchungszahlen festzusetzen (s.
Teil), ware der Satzungsgeber damit von vornherein nicht zustandig. Andererseits (nachfolgend Abschn. FacharztbeschluB") 45 wird sich herausstellen, daB der intensive Eingriff in die Berufsfreiheit auch materiellrechtlich gesehen gegen Art. 12 I GG verstoBen wiirde. II. Parlamentsvorbehalt ("Facharztbeschlu8") 1. Die Grlllldsiitze des "Facharztbesclllllsses" In den bisherigen Ausfiihrungen wurde mit dem FacharztbeschluB des Bundesverfassungsgerichts belegt, daB dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I 2 GG im Prinzip Geniige getan ist, wenn der Gesetzgeber die Regelungskompetenz an die Bundesarztekammer delegiert, ihr also Satzungsautonomie verleiht.
Wenn aber eine Regelung erfolgt, ist daflir nach dem Grundgesetz im gegenwartigen Kontext der Satzungsgeber und nicht der Vorstand der Arztekammern kompetent. Spater etwa notwendigen Veranderungen kann der Satzungsgeber in gleicher Weise wie der Vorstand Rechnung tragen. Es handelt sich urn langerfristige Entwicklungen in der Medizin und Technik, welche sich in der internistischen Praxis erst nach und nach durchsetzen und welche daher in den Rechtsnormen iiber die Weiterbildung auch nicht "von heute auf morgen" durch den schnell handlungsfahigen Vorstand umgesetzt werden miiBten, sondern ohne weiteres der Umsetzung durch den (schwerfalligeren) Satzungsgeber iiberlassen bleiben konnen.