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Die Pflicht zur Qualitätssicherung wurde erstmals im SGB V 1989 gesetzmäßig verankert und 1993 in das GSG übernommen. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung stellt die Qualitätssicherung in der Medizin eine vordringliche Aufgabe dar. Die bei den med. -wiss. Fachgesellschaften von der BÄK in Auftrag gegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie sollen den guten medizinischen Durchschnitt wiedergeben.

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4) stattfinden in Essigfabriken, in denen Speiseessig zum Zwecke der Ausfuhr unter Inanspruchnahme der Vergiitung des § 49 Abs. « Die Verwendung von in anderer Weise vergalltem Branntwein zur Herstellung von Essig fUr GenuBzwecke ist durch §§ 14, 16, 17 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung untersagt. Zu 15. Bei E s s i g e sse n z, E sse n z e s s i g und K u n s t e s s i g sind dieselben Z usa t z e und B e han dIu n g s wei sen verboten wie bei Garungsessig, mit Ausnahme jedoch der hier erlaubten Anwendung von kiinstlichen Aromastoffen und kiinstIicher Farbung.

Bei ihrer Zerlegung entsteht Essigsaure. Die daraus hergestellten,· zu GenuBzweeken bestimmten Fliissigkeiten sind also ebenso zu bezeiehnen wie die sonst aus Essigsaure bereiteten. Wird z. B. aus Weinessig ein essigsaures Salz hergestellt, aus diesem mittels Saure Essigsaure ·ab~estilliert und die letztere mit oder ohne Aromazusatz als GenuBmittel in den Verkehr gebracht, so muB dieses Erzeugnis je nach der Starke der Essigsaure als Essigessenz oder Essenzessig (oder, falls es noch mit Garungs- Erlauterungen.

367) bestimmt worden, daB eingezogene Weine mw. der letztgenannten Art zu vergiillen und sodann zugunsten der Staatskasse zu verkaufen sind. Die Vergiillung hat, wenn die Flussigkeit zur EEsigbereitung verkauft wird, zu erfolgen durch Zusatz von Essigsiiure (auch in Form von Essigsprit oder Essigessenz) in solcher Menge, daB die Flussigkeit auf 100 Liter etwa 4 Liter Essigsiiure enthiilt. Entsprechende Vorschriften bestehen in anderen Bundesstaaten. Nach den obigen Festsetzungen durfen Erzeugnisse der Essiggiirung aus derartigen verkehrsunfiihigen und vergiillten Weinen usw.

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