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By Arwed Blomeyer

Das Zwangsvollstreckungsrecht galt lange Zeit als eine von formellen Regeln be herrschte Materie, die wenig zur systematischen Aufbereitung verlockte. Seit der glanzenden Schrift "Grundfragen der Zwangsvollstreckung," mit der FRITZ STEIN im Jahre 1913 den Grund fUr die moderne Lehre legte, blieb es recht nonetheless. Erst nach 1945 nahm die Schule GERHARD SCHIEDERMAIRS Fragen des Vollstreckungsrechts mono graphisch in Angriff, freilich unter spezifischer Betonung der prozessualen Eigen gesetzlichkeit. Meine Darstellung verfolgt das Ziel, die untrennbare Verbindung des Vollstreckungsrechts mit dem materiellen Recht in den Vordergrund zu stell en; dies ist fUr das Verstandnis des Vollstreckungsrechts unerlaBlich und wird in letzter Zeit zunehmend hervorgehoben. 1m iibrigen folgt das Buch den Grundsatzen, die fUr mein "Erkenntnisverfahren" bestimmend waren. Stand der Gesetzgebung ist der 1. Januar 1975; Rechtsprechung und Lehre wurden bis zum 31. Dezember 1974 beriicksichtigt. Auf handbuchartige Vollstandigkeit muBte ich auch hier verzichten; ich hoffe, die Auswahl der behandelten Probleme nicht allzu willkiirlich getroffen zu haben. Berlin. den 1. Marz 1975 A. BLOMEYER Inhaltsverzeichnis Einleitung I. Vollstreckung und VoIlstreckungsrecht ....................... . I. Die Aufgaben des VoIlstreckungsrechts. II. Das VoIIstreckungsrecht als Teil der Rechtspflege. III. Der VoIIstreckungsanspruch. IV. VoIIstreckungsrecht und materieIIes Recht. five 2. Das geltende VoIIstreckungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die gesetzliche Grundlage. II. Die Abgrenzung zu anderen VoIIstreckungsverfahren. III. Intema tionales VoIIstreckungsrecht. IV. Der Aufbau der VoIIstreckungsregeIung. V. Zwingendes und dispositives Recht. VI. Strenges und biIIiges Recht. VII. Die Auslegung der VoIIstreckungsnormen, Rechtsreform. VIII. Das Schrifttum.

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Die Pflicht zur Qualitätssicherung wurde erstmals im SGB V 1989 gesetzmäßig verankert und 1993 in das GSG übernommen. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung stellt die Qualitätssicherung in der Medizin eine vordringliche Aufgabe dar. Die bei den med. -wiss. Fachgesellschaften von der BÄK in Auftrag gegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie sollen den guten medizinischen Durchschnitt wiedergeben.

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15 Zum Beschlul3 nach § 765 a s. GAUL S. 47/8. 16 BVerfG 22, 81 (Kriminalstrafe im Vorverfahren der Finanzbehiirde); BETTERMANN, Evangelisches Staatslexikon 1966, S. 1718; AiiR 92, 497f. zum Verhaltnis von Verwaltungsbehiirde und Gericht. 17 Vgl. oben § 1 III. 18 GAUL S. 49. 19 Unten § 71 II. 20 Unten § 67 Ill. 21 Unten§§33V6a;37II5. 20 § 6. Das ProzeI3gericht erster Instanz §6 811 a, 813 a, endlich die Entscheidung auf Erinnerung gegen Akte des Gerichtsvollziehers, § 766 22 . 1st in der Vollstreckung das "Einschreiten" einer Behi:irde erforderlich, so hat das fUr die Vollstreckung zustandige Gericht darum zu ersuchen, § 789.

7 LINDACHER, RPfl. 73, I; WEDEWER, JR 74, 128. 8 Hierzu eingehend GAUL, RPfl. 71,43--49, dessen Auffassung ich teile. 9 HABSCHEID, RPfl. 68, 237 (240); NJW 70, 1779 will den Rechtspfleger dennoch als Richter im Sinne des Art. 92 GG gel ten lassen. 3 4 19 § 5I § 5. Das Vollstreckungsgericht licher Rechtsstreitigkeiten" 10 im Sinne des Erkenntnisverfahrens mit der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung 11. Nun gibt es im Vollstreckungsverfahren 12 BeschlUsse, die zweifellos ebenfalls materielle Rechtskraft auBern und die dem Rechtspfleger ubertragen sind.

Ein Notfristattest, daB keine Sprungrevision eingelegt sei (§ 566 a), ist nicht erforderlich, § 706 II 2. Unten § 96 I, § 97 I I. Erkenntnisverfahren § 82. 2 Erkenntnisverfahren § 88 I. 3 Erkenntnisverfahren § 85 II. ; STEIN-]ONAS-MuNZBERG, I 3 zu § 704. 5 STEIN-]ONAS-MUNZBERG, II 1 zu § 706. 14 1 28 1. Die Vollstreekbarerklarung § 11 I Gegen die Ablehnung des Zeugnisses dureh den Urkundsbeamten ist die Entseheidung des Geriehts zu beantragen, § 576 I; gegen dessen Ablehnungsbesehlu13 ist die einfaehe Besehwerde zugelassen 6.

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