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By Rechtsanwalt Dr. Hendrik Kornbichler, Rechtsanwalt Julian Polster, Rechtsanwalt Wolfgang Tiede, Armin Urabl (auth.)

Welche Rechte und Pflichten hat der einzelne Bürger, welche der Staat? Wie funktioniert unsere Gemeinschaft? Diese Grundfragen klären die Autoren Kornbichler, Polster, Tiede und Urabl und nehmen dabei Bezug auf Auszüge des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. In jedem Band der Reihe "Recht - schnell erfasst" werden die wichtigsten Normen im Wortlaut vorgestellt, verständlich kommentiert und mit den - für die gelungene Fallbearbeitung - notwendigen Verweisungen versehen. Wer bei der Lösung von Problemstellungen schnell auf den Punkt kommen will, findet in diesem Buch alles, was once er dafür braucht.

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B. ist ein Anspruch auf Sozialhilfe und Impfung unmittelbar aus Art. 1 lund 2 I, II GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip anzuerkennen. Gleiches gilt bei Existenzgefahrdung flir den Anspruch auf Subventionierung von anerkannten Privatschulen, Art. 7 IV GG. Weitere Ausnahmen sind im Wege der sozialstaatlichen Interpretation des entsprechenden Grundrechts denkbar, vorausgesetzt der Freiheitsgebrauch ist ohne staatliche Untersttitzung nicht moglich. Das BVerfG hat in seiner »Numerus-Clausus-Entscheidung« die Fragen dahinstehen lassen, ob (1) sich aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen ein objektiver, sozialstaatlicher Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Studienkapazitaten ergibt und (2) dieser Verfassungsauftrag individuell einklagbar ist (BVerfGE 33, 303/333).

M. in grundrechtskonformer Anwendung des § 14 VersammlG die Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen ganzlich. Ausstrahlung der Grundrechte auf den Begriff des Gemeingebrauchs: kommunikativer Verkehr (Art. 5 GG) kollektive Meinungskundgabe (Art. 8 GG) Anliegergebrauch (Art. 14 I GG) Grundrechte sind als objektive WertmaBstabe bei derAusQbung des Verwaltungsermessens zu beachten StraBenkunst (Art. 5 III GG) Beispiel 2: Die Strafiengesetze der Lander bestimmen, dafi der Gemeingebrauchjedermann gestattet ist, die Sondernutzung dagegen einer Erlaubnis bedarf Der Beg riff des Gemeingebrauchs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der unter Berucksichtigung der Wertentscheidung der Grundrechte ausgefullt werden mufi.

Wtirde dagegen der Staat durch die Gerichte unmittelbar aus den Grundrechten zu Leistungen verurteilt, so ware die parlamentarische Willensaustibung im Bereich der Leistungsgewahrung erheblich beeintrachtigt. Zudem wtirde durch politisch nicht verantwortliche Richter in die Budgethoheit des Parlaments (wegen der unkalkulierbaren finanziellen Belastungen, die dem Staat daraus erwachsen ktinnten) eingegriffen, was auch unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips Bedenken mit sich bringt.

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